Wie weit wir im Leben kommen, hängt davon ab,
wie sensibel wir mit den Jungen umgehen,
wie mitfühlend mit den Alten, wie verständnissvoll
mit den Ehrgeizigen und wie tolerant mit den
Schwachen und Starken.
Denn irgendwann gehören wir alle einmal zu ihnen.
(George Carver)

Kurzzeitpflege im Gesundheits- und Pflegezentrum „Lindenblick“ Rochlitz

Wer und was sind wir?

Umgeben von Natur und doch zentral mitten in Rochlitz liegt unser Gesundheits- & Pflegezentrum „Lindenblick“.

Zusammen mit dem Altenpflegeheim Schweikershain bildet unsere Einrichtung eine Tochtergesellschaft der Landkreis Mittweida Krankenhaus gGmbH.

Ist man für eine begrenzte Zeit auf Pflege angewiesen, bietet die Kurzeitpflege Rochlitz je nach Pflegegrad die Inanspruchnahme von Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Durch die vorhandenen medizinischen und therapeutischen Versorgungszentren im gleichen Gebäude, lässt unser Haus in zentraler Lage von Rochlitz keine Wünsche offen. Zur Zeit betreiben wir in Zusammenarbeit mit dem Unternehmensverbund der Landkreis Mittweida Krankenhaus gGmbH im ehemaligen Krankenhaus Rochlitz neben der Kurzzeitpflege weiterhin eine Physiotherapie sowie ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ). Seit 2021 gibt es hier einen ambulanten Pflegedienst und im Frühjahr 2023 eröffnet nach umfangreichen Sanierungsarbeiten unser vollstationäres Pflegeheim.

 

Kontakt

Einrichtungsleitung: Franziska Dech-Teichert

Pflegedienstleitung: Peggy Gramm

Termine jeden Mittwoch 10:00 – 16:30 Uhr nach telefonischer Absprache

Kurzzeitpflege Rochlitz
der Altenpflegeheim Schweikershain gGbmH
Lindenallee 6
09306 Rochlitz

Telefon: 0 37 37 / 7 87 52 30
Telefax: 0 37 37 / 7 87 52 35
E-Mail: kurzzeitpflege@lmkgmbh.de

Geschäftszeiten
Montag bis Freitag
08:00 Uhr – 16:00 Uhr

Unser Team

 

Kurzzeit- oder Verhinderungspflege

Was ist Kurzzeitpflege?

Ist man pflegebedürftig und für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, insbesondere im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt oder wenn die häusliche Pflege für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden muss oder soll, so besteht die Möglichkeit, im Kalenderjahr bis zu 56 Tage Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Für diese Zeit übernehmen die Pflegekassen auf Antrag die Kosten einer stationären Unterbringung. Die Kurzzeitpflege kann zusätzlich mit der Verhinderungspflege kombiniert werden. Diese Ansprüche gelten für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € im Monat einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.

Pflegebedürftigkeit Max. Leistungen pro Kalenderjahr in Euro
Pflegegrad 1 bis zu 125 einsetzbarer Entlastungsbetrag
Pflegegrad 2-5 1.612 Euro für Kosten der Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen

Was ist Verhinderungspflege

Ist die private Pflegeperson im Urlaub oder krankheitsbedingt verhindert, die Pflege zu verrichten, kann bis zu sechs Wochen im Jahr die Leistung der Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Die Pflegekasse übernimmt dafür bis zu 1.612 € ab Pflegegrad 2. Der Betrag kann durch maximal die Hälfte des noch nicht genutzten Anspruchs auf Kurzzeitpflege (806 €) auf dann maximal 2.418 € erhöht werden. Anders als bei der Kurzzeitpflege wird die Verhinderungspflege jedoch erst gewährt, wenn Pflegende davor bereits sechs Monate im Einsatz waren.

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege kombinieren

Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse bis zu 1.612 € pro Jahr an Leistungen. Während der Kurzzeitpflege wird die Hälfte des bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt. Der Anspruch auf KZP kann um den nicht verbrauchten oder vollen Anspruch auf Verhinderungspflege auf max. 3.224 € für längstens 8 Wochen erhöht werden. Der Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege verringert sich dadurch um die entsprechende Höhe.

Achtung! Die Pflegekosten können durch zusätzliche Betreuungskosten aufgestockt werden. Für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen steht Pflegebedürftigen ein monatlicher Betrag in Höhe von 125 € zu. Diese Beträge können im Rahmen der Kurzzeitpflege für Unterbringungskosten verwendet werden.

Alle weiteren anfallenden Kosten für die KZP müssen Pflegebedürftige selbst aufbringen. Verfügt der Pflegebedürftige nicht über die nötigen finanziellen Mittel für diese Zusatzkosten, so werden diese Kosten entweder durch das Sozialamt übernommen bzw. bei den Angehörigen geltend gemacht.

Heimfürsprecherin

Pflegegäste der Kurzzeitpflege haben ein Recht auf ein möglichst selbstbestimmtes Leben. Deshalb können sie in Angelegenheiten des Miteinanderlebens mitwirken. Zentrales Gremium hierfür ist der Heimbeirat. Sollte kein Heimbeirat gewählt werden können, besteht die Möglichkeit, einen Heimfürsprecher einzusetzen. Über ihn können die Gäste und deren Angehörige ihre Vorstellungen, Wünsche und Anregungen einbringen.

Heimfürsprecherin für die Kurzzeitpflege Rochlitz ist

Elly Martinek

Kontakt über die Kurzzeitpflege, Tel.: 0 37 37 / 787 52 30

Ihre Aufgabe ist es, gegenüber der Heimleitung und dem Heimträger die Interessen der Kurzzeitpflegegäste zur Geltung zu bringen, zwischen den „Parteien“ zu vermitteln und eigene Vorschläge zu unterbreiten. Die Mitwirkungsbereiche sind im § 8 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz (Sächs. BeWoG) geregelt. Der Kurzzeitpflegegast oder die Angehörigen sollten sich nicht scheuen, Kontakt zur Heimfürsprecherin aufzunehmen.

Nach Bedarf und vorheriger Absprache steht Frau Martinek regelmäßig persönlich in der Kurzzeitpflege für Beratungsgespräche zur Verfügung.

Pflegeberatung

Für alle Fragen rund um die Pflege – ob Kurzzeit- oder Verhinderungspflege, stationäre oder ambulante Pflege – steht innerhalb der Kurzzeitpflegeeinrichtung eine Pflegeberatungsstelle zur Verfügung.

Frau Geiger/Frau Gramm
Telefon: 0 37 37 / 787 52 39

Termine sind gern jeden Dienstag und Donnerstag in der Zeit von 12:30 – 16:30 Uhr, nach telefonischer Vereinbarung möglich. Auch individuelle Termine sind nach Absprache möglich.